der „brennpunkt-Fotogruppe Neumünster“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „brennpunkt-Fotogruppe Neumünster“ mit dem Zusatz e.V. nach seiner Eintragung. Er hat den Sitz in Neumünster. Postanschrift ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden. Sofern dieser nicht in Neumünster wohnhaft ist, bestimmt der Vorstand eine Postanschrift in Neumünster.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein hat die Aufgabe, die künstlerische Fotografie zu fördern.
2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
a) Veranstaltungen von Seminaren und Workshops zu fotografischen Themen
b) Veranstaltung von Fotoausstellungen
c) Mitwirken am kulturellen Leben der Stadt durch öffentliche Veranstaltungen bzw. Vorträge
§ 4 Verwendung der Mittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen bei Diebstahl, Sachschäden und ähnlichen Verlusten und bei ihm organisierten Veranstaltungen. Davon unberührt gelten die Bestimmungen des §31 BGB.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, welche den Vereinszweck unterstützt.
2. Der verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind Fotografen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen.
4. Fördernde Mitglieder sind solche, die sich nicht selbst fotografisch betätigen und beteiligen, aber die Interessen des Vereins fördern.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung.
2. Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den verein ist schriftlich zu beantragen.
2. Die Aufnahme erfolgt in der Mitgliederversammlung durch Zustimmung von zwei drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. das Mitglied erhält ein schrifliche Bestätigung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt.
b) Ausschluss.
c) Tod.
4. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Die Kündigung muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor Quartalsende vorliegen.
§ 8 Beitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe setzt die Jahreshauptversammlung nach Antrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres für das ganze Kalenderjahr zu leisten. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt während des Jahres ist der Beitrag anteilig je begonnenens Vierteljahr für den Rest des Jahres innerhalb 4 Wochen nach Eintritt zu zahlen.
3. In besonderen Fällen kann auf Antrag beim Vorstand der fällige Betrag gestundet werden.
4. Bei Beitragrückständen von mehr als drei Monaten ergeht eine schriftliche Mahnung. Wird eine Zahlung nicht innerhalb von 6 Wochen geleistet, kann der Beitrag mittels Postauftrag auf Kosten des säumigen Mitglieds eingezogen werden. Nach 6-monatlicher Säumnis kann der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss befreit nicht von der Nachentrichtungspflicht der rückständigen Beiträge.
5. Jugentlichen bis zum 18. Lebensjahr wird eine Ermäßigung von 50% auf den Vereinsbeitrag gewährt.
§ 9 Vereinsvermögen
1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen werden dem vereinsvermögen zugerechnet. Vom vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung kann für größere Anschaffungen mit allen Mitgliedern eine Umlage beschliessen, die von allen ordentlichen Mitgliedern zu entrichten ist. In nicht vorhersehbaren Notsituationen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit eine Sonderumlage beschliessen, die je Mitglied den Jahresbeitrag nicht übersteigen darf.
§ 10 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart.
3. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder durch den Kassenwart.
4. Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre. Die Jahreshauptversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Die jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zugegangen sein; die Einladung soll die Tagesordnung sowie den Inhalt der vorliegenden Anträge enthalten.
6. Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder oder aus einem wichtigen Anlass muss der Vorstand eine ausserordentliche MItgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen und spätestens eine Woche vor dem Termin verschickt werden.
7. Die Kassenführung muss korrekt und jederzeit belegbar sein. Zwei Mitglieder des Vereins werden auf der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr zu Kassenprüfern gewählt. Wiederwahl ist ein mal möglich.
8. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn eine Dreiviertelmehrheit der in einer zu diesem Zweck einberufenen besonderen Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen solchen Beschluss fasst. Die Zustimmung kann bis zum Beginn der Versammlung auch schriftlich erfolgen.
2. Jedes ordentliche Mitglied erwirbt eine nicht übertragbare anteilige Anwartschaft auf das Vereinsvermögen. Der Anteil bemisst sich nach der Anzahl der Mitgliedschaftsjahre, bezogen auf die Summe der Mitgliedschaftsjahre aller ordentliche Mitglieder. Die Gründungsmitglieder besitzen einen um ein Mitgliedsjahr erhöhten Anteil.
3. Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen nach Beendigung der Liquidation nach erworbenen Anwartschaften nach Abs. 4 unter den ordentlichen Mitgliedern aufgeteilt.